Vereinssatzung

Satzung „Förderverein Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte“ § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte“ und hat seinen Sitz in Berlin.

(2)  Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zwecke des Vereins sind
a) dieBeschaffungvonMittelnfürdieFörderungvonWissenschaftundForschung, b) die Förderung der Bildung.

(2)  Der Satzungszweck zu a) wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch die Humboldt-Universität zu Berlin, insbesondere für deren Projekt „Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte“ oder entsprechende Folgeprojekte. Die Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte ist ein praxisnahes, interdisziplinäres Projekt. Sie bildet Studierende in grund- und menschenrechtlichen sowie antidiskriminierungsrechtlichen Fragestellungen aus. Sie ermöglicht Studierenden forschendes Lernen an der Schnittstelle zwischen Universität und Zivilgesellschaft.

(3)  Der Satzungszweck zu b) wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Workshops, Seminare etc.) zum Austausch zu und der Verbreitung von grund- und menschenrechtlichen sowie antidiskriminierungsrechtlichen Themen sowie durch die Erstellung und kostenlose Publikation von Texten, Videos und Informationsmaterialen zu den Themen Grund- und Menschenrechte und Antidiskriminierungsrecht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 7 der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins können entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss der Mitgliederversammlung angemessen für ihre Tätigkeit entschädigt werden.

(4)  Der Verein kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und Fördermitglieder ohne Stimmrecht. Mitglieder mit Stimmrecht haben jeweils eine Stimme.

(2)Ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder können natürliche Personen werden. Fördermitglieder (stimmrechtslos) können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Fördermitglieder können durch einfache Willenserklärung, die auch über digitale Medien abgegeben werden kann, beitreten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

(3)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod einer natürlichen Person, dem Erlöschen einer juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich zum Monatsende mit Monatsfrist dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Ein Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied den Vereinszielen grob zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand in Textform mitzuteilen.

(4)  Zahlt ein Mitglied über einen Zeitraum von zwei Jahren keinen Mitgliedsbeitrag, erlischt die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied auf eine aus diesem Anlass zu erfolgende Kontaktaufnahme durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats reagiert.

(5)  Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. dieMitgliederversammlung, 2. derVorstandund
3. dieKassenprüfung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)  Wahl des Vorstands;

b)  Wahl eines*r Kassenprüfer*in;

c)  Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands;

d)  Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan;

e)  Entlastung des Vorstands;

f)  Beschluss einer Beitragsordnung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 5 Jahre;

g)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

h)  Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.

(2) Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags zusammentreten.

(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Sie wird mit der Einladung verschickt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Anträgen zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5)  Die Mitgliederversammlung wird von einem*r durch die Mitgliederversammlung zu wählende*n Versammlungsleiter*in geleitet.

(6)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Für die Abwahl eines Vorstandsmitglieds, Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist.

(7)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8)  In ein Amt gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

(9)  Als anwesend gilt auch, wer der Mitgliederversammlung fernmündlich zugeschaltet ist. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds vertreten lassen.

(10) Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

a)  zweiVorsitzenden,

b)  einer*mSchatzmeister*inund

c)  bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)  Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich nur durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;

b)  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)  die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Buchführung und die Anfertigung des Jahresberichts und eines Haushaltsplanes als Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung;

d)  die Aufnahme neuer Mitglieder .

(4)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(5)  Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6)  Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig abberufen, solange der Vorstand anschließend weiterhin aus 2 Vorstandsmitgliedern besteht. Würde die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Abwahl unter zwei sinken, kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen, indem sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine*n Nachfolger*in wählt.

(7)  Scheidet ein Mitglied durch Rücktritt oder Beendigung der Vereinsmitgliedschaft vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, bis zur Wahl der*s Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch in den Vorstand zu wählen.

§ 8 Kassenprüfung

(1)  Zur Kassenprüfung kann auch gewählt werden, wer nicht Mitglied des Vereins ist.

(2)  Die kassenprüfende Person wird für zwei Jahre gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Bestellung einer neuen kassenprüfenden Person im Amt.

(3)  Die Kassenprüfung nimmt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Prüfung der Unterlagen des Finanzberichts, der vorhandenen Bücher, Aufzeichnungen und Belege sowie der Kassen und Vermögensbestände vor. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.

(4) Eine solche Prüfung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder darüber hinaus während des Geschäftsjahres durchzuführen.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung erstattet die*der Kassenprüfer*in der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Satzungskorrekturen durch den Vorstand

Rein redaktionelle Satzungsänderungen und Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter (wie Registergericht und Finanzamt) können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Der Vorstand hat der folgenden Mitgliederversammlung über vorgenommene Änderungen Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Refugee Law Clinic Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung in der hier vorliegenden Form wurde in einer Mitgliederversammlung am 14.10.2020 beschlossen.

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